Wer ist bei der Kommunalwahl 2020 in Bayern wählbar?
- Wählbar für das Amt eines Gemeinderats oder eines Kreisrats ist jede wahlberechtigte Person (ab 18 Jahren), die seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt im Wahlkreis hat.
- Nicht wählbar ist, wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.
- Wer das aktive oder passive Wahlrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder wählbar.