SATZUNG der „Umweltbewussten BürgerInnen Pettendorf e.V.“
UWB Pettendorf
Vorwort
Die unabhängige Wählergemeinschaft „Umweltbewusste BürgerInnen Pettendorf e.V.“ (im Folgenden UWB genannt) verfolgt ihre Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern.
Die Mitglieder der UWB verstehen sich als unabhängige Bürgervereinigung der gesamten Gemeinde Pettendorf. Sie sind nur ihrem Gewissen verpflichtet und stehen in keiner Ab-hängigkeit zu politischen Parteien.
Das ständige Bemühen der UWB um das bestmögliche Gemeinwohl in unserer Gemeinde in bürgernaher Demokratie schließt die Bevorzugung einzelner Personen oder Bevölke-rungsgruppen aus.
Für die UWB ist Kommunalpolitik keine Parteipolitik; sie ist daher frei von Partei- und Fraktionszwang.
§ 1 Vereinsbezeichnung
Der Verein führt den Namen “Umweltbewusste BürgerInnen Pettendorf e.V.“ mit der Kurzbezeichnung UWB Pettendorf.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck der “UWB Pettendorf“ ist:
1.) Die bürgernahe Verwirklichung der politischen Verantwortung, unabhängig von parteipolitischen Vorgaben, im Rahmen der Kommunalpolitik der Gemeinde Pettendorf. Grundlage dafür sind die Regeln, wie sie sich aus der freiheitlich demokratischen Grundordnung ergeben.
2.) Unsere Schwerpunkte sind insbesondere:
- die Förderung ökologischer, sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Belange
- der Erhalt der Gemeinde Pettendorf als lebenswerter Ort durch eine moderate Gemeindeentwicklung.
Daher wollen wir die Zukunft unserer Gemeinde
miteinander – bewusst – gestalten.
3.) Die Erarbeitung von Wahlprogrammen.
4.) Die Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an den Kommunalwahlen der Gemeinde Pettendorf.
5.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.
6.) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Sitz, Geschäftsjahr
Sitz des Vereins ist Pettendorf. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung des Vereinszweckes Interessierte werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Vorausgesetzt ist eine schriftliche Anmel-dung an den Vorstand zur Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamt-vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme ist wirksam mit Aushändigung der Aufnahmeerklärung an das Mitglied.
2) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.
3) Der Austritt ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu jedem Zeitpunkt zulässig. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
4) Bei Wegzug aus Pettendorf erlischt die Mitgliedschaft, es sei denn, das Mitglied erklärt schriftlich das Weiterbestehen der Mitgliedschaft.
5) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entschei-denden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Be-schlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt ge-macht werden.
6) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
7) Ein Mitgliedsbeitrag ist nicht zu leisten.
8) Für Mitglieder, die im Auftrag des Vereins tätig sind, finden die für den Auftrag gelten-den Vorschriften der §§ 664 – 670 BGB entsprechende Anwendung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im I. Quartal abzuhalten. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Gesamtvorstandes und der Rechnungsprüfer
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
c) Entgegennahme des Jahresberichtes sowie Entlastung des Vorstandes
d) Ausschluss von Mitgliedern
e) Beschluss über Auflösung des Vereins und Verwendung seines Vermögens
f) Festlegung des Wahlprogramms und der politischen Aussagen.
2) Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung durch schriftliche Einla-dung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss den Mit-gliedern spätestens vierzehn Werktage vorher zugehen.
3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Be-schlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesen-den Mitglieder.
4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder dies gegenüber dem Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
a) der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden,
b) der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Kassenführerin / dem Kassenführer,
d) der Schriftführerin / dem Schriftführer und
e) der Beauftragten / dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit.
Die Funktion der / des Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied der Gesamtvorstandschaft wahr-genommen werden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Pettendorf, die der UWB Pettendorf angehören, dem Gesamtvorstand als Beisitzer angehören.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt bis zur satzungsgemä-ßen Bestellung des nächsten im Amt. Eine Neuwahl während der Amtsperiode erfolgt dann, wenn zwanzig Prozent der Mitglieder eine Neuwahl beantragen.
2.) Es sind zwei Rechnungsprüfer zu bestellen.
3.) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden; die Wahl erfolgt einzeln.
4.) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Sie sind jeder einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 1.500,- Euro ist die Zustimmung der Mit- gliederversammlung erforderlich.
5.) Der Kassenwart ist berechtigt, Bankgeschäfte bis zu 2.500 Euro zu tätigen.
6.) Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen.
§ 8 Auflösung und Zweckänderung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
2) Nach einer Auseinandersetzung ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegüns-tigte Stiftungen, Vereine, Wählervereine oder Parteien weiterzuleiten. Näheres be-schließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilli-gung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16. Mai 2019 in Petten-dorf, Gaststätte Mayerwirt, Hauptstraße 4, 93186 Pettendorf, genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 16. Mai 2019 in Kraft
Pettendorf, 16. Mai 2019
Schriftführer 1. Vorsitzende(r)